Mitgliederversammlung 2016
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Mitgliederversammlung 2016
Nachdem die Mitgliederversammlung im Nordkurier für Ende des Jahres angekündigt wurde, lege ich mal diesen threat an, um das konkrete Datum, Inhalte usw. zu diskutieren.
http://www.nordkurier.de/neustrelitz/tsg-vize-nimmt-seinen-abschied-2125166509.html
http://www.nordkurier.de/neustrelitz/tsg-vize-nimmt-seinen-abschied-2125166509.html
meisi3101- Anzahl der Beiträge : 384
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Re: Mitgliederversammlung 2016
Die Frage des sportlichen Leiters könnte wieder gestellt werden.
Müritzbulle- Anzahl der Beiträge : 248
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Re: Mitgliederversammlung 2016
Müritzbulle schrieb:Die Frage des sportlichen Leiters könnte wieder gestellt werden.
Warum wieder??? Mit der Verpflichtung einer neuen Geschäftsführerin, (Handball Nbg.) wurde doch auch bekannt, das Andreas Kavelmann diesen Posten jetzt übernimmt, oder war dieses nur ein Gerücht ???
FreiWild2013- Anzahl der Beiträge : 2581
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Re: Mitgliederversammlung 2016
Stimmberechtigte Mitglieder, die an Veränderungen im Verein interessiert sind, bitte ich, sich dringend bei mir oder Müritzbulle zu melden. Es geht um Anträge für die kommende Mitgliederversammlung.
Kalinin- Anzahl der Beiträge : 388
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Re: Mitgliederversammlung 2016
auch hier für alle Interessierten die aktuelle Satzung der TSG Nesutrelitz vom 05.03.2013 (von der Geschäftsstelle auf Anfrage vor ein paar Wochen erhalten):
Satzung
der Turn- und Sportgemeinschaft Neustrelitz e. V.
In Abhängigkeit des Statuts des o. g. und unter der Nr. VR 59 beim Amtsgericht Neustrelitz eingetragenen Vereins geben sich die Mitglieder der Turn- und Sportgemeinschaft Neustrelitz e. V. nachfolgende Satzung:
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportgemeinschaft e. V.“. Er ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichts Neustrelitz unter dem Geschäftszeichen VR 59 registriert.
2. Sitz des Vereins ist Neustrelitz.
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Fußballs und die Förderung eines organisierten Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes, die Gestaltung eines eigenen Vereinslebens mit Familien- und Freizeitsport und die Organisation von Wettkämpfen mit massenwirksamen Charakter.
Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, (§§ 51 ff. AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 4
Geschäftsjahr des Vereins
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5
Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
1.1. die Mitgliederversammlung;
1.2. das Präsidium;
1.3. das erweiterte Präsidium
1.4. der Ältestenrat
2. Das (geschäftsführende) Präsidium setzt sich zusammen aus:
a) dem Präsidenten
b) dem Vize Präsidenten
c) dem Schatzmeister
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei der unter § 5 Abs. 2 dieser Satzung genannten Mitglieder gemeinsam vertreten.
4. Das erweiterte Präsidium besteht aus:
a) dem Präsidenten
b) dem Vize Präsidenten
c) dem Schatzmeister
d) Fünf weiteren Präsidiumsmitgliedern
5. Das Präsidium kann weitere Personen, insbesondere Personen mit besonderen Sachverstand, in die Arbeit des Präsidiums einbeziehen.
§ 6
Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede an der Verwirklichung der Vereinsziele interessierte natürliche Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag an das Präsidium richtet. Bei Aufnahmeanträgen von minderjährigen Personen ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an das Präsidium, die jedoch nur zum Schluss eines Kalendermonats zulässig ist;
c) durch Ausschluss aus dem Verein;
d) durch Streichung aus der Mitgliederliste, nach § 5 der Satzung.
4. Durch Beschluss des Präsidiums kann eine Mitgliedschaft, nach vorheriger persönlicher oder schriftlicher Anhörungsmöglichkeit des betroffenen Mitgliedes, ausgesetzt werden. Wenn dieses Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich zu begründen und ihm mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Dagegen ist ein Einspruch schriftlich innerhalb von einem Monat an den Ältestenrat zulässig. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet das Präsidium, die Vereinsmitglieder sind in geeigneter Form zu informieren. Macht das Mitglied vom Recht des Einspruchs innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
5. Die Streichung des Mitgliedes aus der Mitgliederliste erfolgt durch das Präsidium, wenn das Mitglied mit sechs Monatsbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlich Mahnung durch das Präsidium nicht innerhalb von 4 Wochen von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
6. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens. In seinem Besitz befindliches Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben.
7. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Präsidiums in Abstimmung des Ältestenrates zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.
8. Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund Mecklenburg - Strelitz, im Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern sowie in den Sportverbänden, in deren Sportart der Verein Sport betreibt.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr erreicht haben, sind uneingeschränkt wahlberechtigt und wählbar.
2. Jedes Mitglied hat das Recht auf Ausübung sportlicher Aktivitäten im Verein, auf Nutzung vereinseigener Einrichtungen und zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen, sofern dazu nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird.
3. Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge an das Präsidium für die Mitgliederversammlungen zu stellen.
4. Im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft besteht Sportversicherungsschutz.
5. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet zur Anerkennung der Vereinssatzung, Ordnung und Beschlüsse der dazu ermächtigten Vereinsgremien.
6. Es besteht Beitragspflicht gemäß den Beschlüssen des Präsidiums und der Mitgliederversammlung.
7. Alle Mitglieder haben das Beschwerderecht, sofern gegen sie Maßregelungen im Verein veranlasst wurden oder nach ihrer Ansicht Vereinsinteressen nicht beachtet wurden.
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich durchzuführen. Sie soll im ersten Kalenderquartal stattfinden. Zu ihr hat das (geschäftsführende) Präsidium unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen durch öffentliche Einladung mittels Presse- und Internetinformation.
2. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Präsidium festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Präsidiums und dessen Entlastung
c) Wahl des Präsidiums
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
f) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch das Präsidium
4. Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins sowie eine Änderung des Vereinszwecks bedarf der Mehrheit von drei Vierteln aller Vereinsmitglieder. Im Übrigen ist die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Beschlussfassung ausreichend und erforderlich.
5. Das Präsidium hat unverzüglich ein Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies fordern.
6. Zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmt das Präsidium einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und von dem Protokollführer zu unterzeichen ist. Diese Niederschrift kann zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Wochen von den Mitgliedern in der Geschäftsstelle zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.
§ 9
Präsidium des Vereins
1. In das geschäftsführende wie auch in das erweiterte Präsidium können nur Mitglieder über 18 Jahre gewählt werden. Sowohl das Präsidium als auch das erweiterte Präsidium werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Es bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der Amtsperiode aus, wählt das Präsidium ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Präsidiumsmitgliedes.
2. Bei Rechtsgeschäften von mehr als 30.000,00 € ist ein einstimmiger Präsidiumsbeschluß erforderlich. Für Rechtsgeschäfte von mehr als 10.000,00 € haben zwei Präsidiumsmitglieder zu unterzeichnen.
3. Das geschäftsführende Präsidium tritt jährlich mindestens sechsmal zusammen. Das Präsidium hat zu seinen Sitzungen unter Beachtung einer zweiwöchigen Ladungsfrist schriftlich einzuladen. Es hat zu seinen Sitzungen auch die übrigen Mitglieder des erweiterten Präsidiums zu laden. Zu Beginn der Präsidiumssitzungen bestimmt der Präsident einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Über die Sitzungen sind Niederschriften durch den Protokollführer zu fertigen und von ihm sowie dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
4. Der Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 51 % der Präsidiumsmitglieder anwesend sind.
§ 10
Ältestenrat
1. Der Ältestenrat besteht aus 5 Mitgliedern, die diesem Verein bzw. dem Rechtsvorgänger mindestens 10 Jahre angehören und das 40. Lebensjahr vollendet haben.
2. Der Ältestenrat wird für die Dauer von 3 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes vor Ablauf der Wahlperiode ist der Ältestenrat befugt, dem Präsidium ein neues Mitglied zur Bestätigung vorzuschlagen.
3. Dem Ältestenrat obliegen insbesondere die Aufgaben, die Tradition des Vereins zu wahren und zu fördern, bei Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern zu schlichten und darüber zu entscheiden. Der Ältestenrat befindet auf Antrag über disziplinarische Maßnahmen im Verein, behandelt Beschwerden der Mitglieder und unterbreitet Lösungsvorschläge an das Präsidium, sofern dies nicht anders bestimmt ist.
4. Der Ältestenrat ist in die Vorbereitung der Mitgliederversammlung einzubeziehen und insbesondere in die Vorbereitung der Vereinswahlen.
§ 11
Abteilungen
Für jede der im Verein betriebenen Sportart wird eine Abteilung gebildet, die aus ihrer Mitte einen Abteilungsbeauftragten wählt. Die Abteilungsbeauftragten regeln in Abstimmung mit dem Vereinspräsidium und auf der Grundlage dieser Satzung und ergänzenden Ordnung sämtliche Abläufe in ihren Abteilungen. Sie sind dem Präsidium rechenschaftspflichtig.
§ 12
Finanzen und Vermögen
1. Zur konkreten Finanzarbeit und Vermögensverwaltung ist vom Präsidium eine Finanzordnung zu erarbeiten. Daraus sind jährliche Finanzpläne zu erarbeiten und der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
2. In die Finanzordnung sind alle Einzelheiten über finanzielle Aktionen des Vereins und weiterhin alle Regelungen über Gebühren und Mitgliedsbeiträge aufzunehmen.
§ 13
Haftung des Vereins
1. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Schäden bei Einbrüchen, Diebstahl und abhanden gekommenen Gegenständen.
2. Bei Personenschäden beschränkt sich die Haftung des Vereins auf die vom Landesfachverband und Landessportbund getroffenen Regelungen für Vereine.
§ 14
Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung
Mit der Auflösung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen an ähnlich steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 15
Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 01.03.2006 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt damit das gesamte Statut vom 18.06.1990 außer Kraft.
Sollten Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Mitglieder werden angehalten, kurzfristig im Falle des Wegfalls von Bestimmungen über ein dem Interesse der Satzung entsprechende Regelung zu entscheiden.
Satzung
der Turn- und Sportgemeinschaft Neustrelitz e. V.
In Abhängigkeit des Statuts des o. g. und unter der Nr. VR 59 beim Amtsgericht Neustrelitz eingetragenen Vereins geben sich die Mitglieder der Turn- und Sportgemeinschaft Neustrelitz e. V. nachfolgende Satzung:
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportgemeinschaft e. V.“. Er ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichts Neustrelitz unter dem Geschäftszeichen VR 59 registriert.
2. Sitz des Vereins ist Neustrelitz.
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Fußballs und die Förderung eines organisierten Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes, die Gestaltung eines eigenen Vereinslebens mit Familien- und Freizeitsport und die Organisation von Wettkämpfen mit massenwirksamen Charakter.
Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, (§§ 51 ff. AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 4
Geschäftsjahr des Vereins
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5
Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
1.1. die Mitgliederversammlung;
1.2. das Präsidium;
1.3. das erweiterte Präsidium
1.4. der Ältestenrat
2. Das (geschäftsführende) Präsidium setzt sich zusammen aus:
a) dem Präsidenten
b) dem Vize Präsidenten
c) dem Schatzmeister
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei der unter § 5 Abs. 2 dieser Satzung genannten Mitglieder gemeinsam vertreten.
4. Das erweiterte Präsidium besteht aus:
a) dem Präsidenten
b) dem Vize Präsidenten
c) dem Schatzmeister
d) Fünf weiteren Präsidiumsmitgliedern
5. Das Präsidium kann weitere Personen, insbesondere Personen mit besonderen Sachverstand, in die Arbeit des Präsidiums einbeziehen.
§ 6
Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede an der Verwirklichung der Vereinsziele interessierte natürliche Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag an das Präsidium richtet. Bei Aufnahmeanträgen von minderjährigen Personen ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an das Präsidium, die jedoch nur zum Schluss eines Kalendermonats zulässig ist;
c) durch Ausschluss aus dem Verein;
d) durch Streichung aus der Mitgliederliste, nach § 5 der Satzung.
4. Durch Beschluss des Präsidiums kann eine Mitgliedschaft, nach vorheriger persönlicher oder schriftlicher Anhörungsmöglichkeit des betroffenen Mitgliedes, ausgesetzt werden. Wenn dieses Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich zu begründen und ihm mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Dagegen ist ein Einspruch schriftlich innerhalb von einem Monat an den Ältestenrat zulässig. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet das Präsidium, die Vereinsmitglieder sind in geeigneter Form zu informieren. Macht das Mitglied vom Recht des Einspruchs innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
5. Die Streichung des Mitgliedes aus der Mitgliederliste erfolgt durch das Präsidium, wenn das Mitglied mit sechs Monatsbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlich Mahnung durch das Präsidium nicht innerhalb von 4 Wochen von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
6. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens. In seinem Besitz befindliches Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben.
7. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Präsidiums in Abstimmung des Ältestenrates zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.
8. Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund Mecklenburg - Strelitz, im Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern sowie in den Sportverbänden, in deren Sportart der Verein Sport betreibt.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr erreicht haben, sind uneingeschränkt wahlberechtigt und wählbar.
2. Jedes Mitglied hat das Recht auf Ausübung sportlicher Aktivitäten im Verein, auf Nutzung vereinseigener Einrichtungen und zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen, sofern dazu nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird.
3. Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge an das Präsidium für die Mitgliederversammlungen zu stellen.
4. Im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft besteht Sportversicherungsschutz.
5. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet zur Anerkennung der Vereinssatzung, Ordnung und Beschlüsse der dazu ermächtigten Vereinsgremien.
6. Es besteht Beitragspflicht gemäß den Beschlüssen des Präsidiums und der Mitgliederversammlung.
7. Alle Mitglieder haben das Beschwerderecht, sofern gegen sie Maßregelungen im Verein veranlasst wurden oder nach ihrer Ansicht Vereinsinteressen nicht beachtet wurden.
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich durchzuführen. Sie soll im ersten Kalenderquartal stattfinden. Zu ihr hat das (geschäftsführende) Präsidium unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen durch öffentliche Einladung mittels Presse- und Internetinformation.
2. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Präsidium festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Präsidiums und dessen Entlastung
c) Wahl des Präsidiums
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
f) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch das Präsidium
4. Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins sowie eine Änderung des Vereinszwecks bedarf der Mehrheit von drei Vierteln aller Vereinsmitglieder. Im Übrigen ist die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Beschlussfassung ausreichend und erforderlich.
5. Das Präsidium hat unverzüglich ein Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies fordern.
6. Zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmt das Präsidium einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und von dem Protokollführer zu unterzeichen ist. Diese Niederschrift kann zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Wochen von den Mitgliedern in der Geschäftsstelle zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.
§ 9
Präsidium des Vereins
1. In das geschäftsführende wie auch in das erweiterte Präsidium können nur Mitglieder über 18 Jahre gewählt werden. Sowohl das Präsidium als auch das erweiterte Präsidium werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Es bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der Amtsperiode aus, wählt das Präsidium ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Präsidiumsmitgliedes.
2. Bei Rechtsgeschäften von mehr als 30.000,00 € ist ein einstimmiger Präsidiumsbeschluß erforderlich. Für Rechtsgeschäfte von mehr als 10.000,00 € haben zwei Präsidiumsmitglieder zu unterzeichnen.
3. Das geschäftsführende Präsidium tritt jährlich mindestens sechsmal zusammen. Das Präsidium hat zu seinen Sitzungen unter Beachtung einer zweiwöchigen Ladungsfrist schriftlich einzuladen. Es hat zu seinen Sitzungen auch die übrigen Mitglieder des erweiterten Präsidiums zu laden. Zu Beginn der Präsidiumssitzungen bestimmt der Präsident einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Über die Sitzungen sind Niederschriften durch den Protokollführer zu fertigen und von ihm sowie dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
4. Der Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 51 % der Präsidiumsmitglieder anwesend sind.
§ 10
Ältestenrat
1. Der Ältestenrat besteht aus 5 Mitgliedern, die diesem Verein bzw. dem Rechtsvorgänger mindestens 10 Jahre angehören und das 40. Lebensjahr vollendet haben.
2. Der Ältestenrat wird für die Dauer von 3 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes vor Ablauf der Wahlperiode ist der Ältestenrat befugt, dem Präsidium ein neues Mitglied zur Bestätigung vorzuschlagen.
3. Dem Ältestenrat obliegen insbesondere die Aufgaben, die Tradition des Vereins zu wahren und zu fördern, bei Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern zu schlichten und darüber zu entscheiden. Der Ältestenrat befindet auf Antrag über disziplinarische Maßnahmen im Verein, behandelt Beschwerden der Mitglieder und unterbreitet Lösungsvorschläge an das Präsidium, sofern dies nicht anders bestimmt ist.
4. Der Ältestenrat ist in die Vorbereitung der Mitgliederversammlung einzubeziehen und insbesondere in die Vorbereitung der Vereinswahlen.
§ 11
Abteilungen
Für jede der im Verein betriebenen Sportart wird eine Abteilung gebildet, die aus ihrer Mitte einen Abteilungsbeauftragten wählt. Die Abteilungsbeauftragten regeln in Abstimmung mit dem Vereinspräsidium und auf der Grundlage dieser Satzung und ergänzenden Ordnung sämtliche Abläufe in ihren Abteilungen. Sie sind dem Präsidium rechenschaftspflichtig.
§ 12
Finanzen und Vermögen
1. Zur konkreten Finanzarbeit und Vermögensverwaltung ist vom Präsidium eine Finanzordnung zu erarbeiten. Daraus sind jährliche Finanzpläne zu erarbeiten und der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
2. In die Finanzordnung sind alle Einzelheiten über finanzielle Aktionen des Vereins und weiterhin alle Regelungen über Gebühren und Mitgliedsbeiträge aufzunehmen.
§ 13
Haftung des Vereins
1. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Schäden bei Einbrüchen, Diebstahl und abhanden gekommenen Gegenständen.
2. Bei Personenschäden beschränkt sich die Haftung des Vereins auf die vom Landesfachverband und Landessportbund getroffenen Regelungen für Vereine.
§ 14
Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung
Mit der Auflösung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen an ähnlich steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 15
Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 01.03.2006 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt damit das gesamte Statut vom 18.06.1990 außer Kraft.
Sollten Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Mitglieder werden angehalten, kurzfristig im Falle des Wegfalls von Bestimmungen über ein dem Interesse der Satzung entsprechende Regelung zu entscheiden.
meisi3101- Anzahl der Beiträge : 384
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Re: Mitgliederversammlung 2016
Sollte in der Tagesordnung nichts zu den Vorjahren stehen, schlage ich als TOP's vor:
Rechenschaftsbericht 2013
- Entlastung des Vorstands für das Jahr 2013
- Bericht der Kassenprüfer 2013
- Rechenschaftsbericht 2014
- Entlastung des Vorstands für das Jahr 2014
- Bericht der Kassenprüfer 2014
- Rechenschaftsbericht 2015
- Entlastung des Vorstands für das Jahr 2015
- Bericht der Kassenprüfer 2015
- Finanzplan 2016
- Zwischenstand Haushalt/Finanzen 2016
- Wahl/Neuwahl des Präsidiums (sofern erforderlich. da lt. Satzung für 3 Jahre, wann war die letzte Wahl)
- Finanzplan 2017
- Durch wen erfolgt die Kassenprüfung (in Vereinssatzung nicht geregelt)?
Rechenschaftsbericht 2013
- Entlastung des Vorstands für das Jahr 2013
- Bericht der Kassenprüfer 2013
- Rechenschaftsbericht 2014
- Entlastung des Vorstands für das Jahr 2014
- Bericht der Kassenprüfer 2014
- Rechenschaftsbericht 2015
- Entlastung des Vorstands für das Jahr 2015
- Bericht der Kassenprüfer 2015
- Finanzplan 2016
- Zwischenstand Haushalt/Finanzen 2016
- Wahl/Neuwahl des Präsidiums (sofern erforderlich. da lt. Satzung für 3 Jahre, wann war die letzte Wahl)
- Finanzplan 2017
- Durch wen erfolgt die Kassenprüfung (in Vereinssatzung nicht geregelt)?
Zuletzt von meisi3101 am Mi 26 Okt 2016 - 20:23 bearbeitet; insgesamt 1-mal bearbeitet
meisi3101- Anzahl der Beiträge : 384
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Re: Mitgliederversammlung 2016
Eine weitere wichtige Frage ist, wer sich überhaupt für das geschäftsführende und erweiterte Präsidium zur Wahl stellt?
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Re: Mitgliederversammlung 2016
Wie sieht der Ältestenrat aus, sofern es einen gibt???
Wie stellt sich der Verein den weiteren Weg vor ???
Welche weiteren gravierenden Veränderungen muss der Fan erwarten ???
Was ist aus dem angedachten 3 Jahres Plan geworden???
Wie möchte der Verein den Wiederaufstieg schaffen und mit wem, wo soll das Potential herkommen, wenn es keinen Nachwuchs mehr gibt, bzw. dieser nicht in die 1. Männermannschaft integriert werden können???
Welche Koorperationen schlägt möchte der Verein eingehen um seine Spieler adäquat auszubilden ???
Wie stellt sich der Verein den weiteren Weg vor ???
Welche weiteren gravierenden Veränderungen muss der Fan erwarten ???
Was ist aus dem angedachten 3 Jahres Plan geworden???
Wie möchte der Verein den Wiederaufstieg schaffen und mit wem, wo soll das Potential herkommen, wenn es keinen Nachwuchs mehr gibt, bzw. dieser nicht in die 1. Männermannschaft integriert werden können???
Welche Koorperationen schlägt möchte der Verein eingehen um seine Spieler adäquat auszubilden ???
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Re: Mitgliederversammlung 2016
Noch nie was von einem gehört, ich denke, dass gar keiner gewählt wurde.
@ Freiwild: Hast 'ne PN.
@ Freiwild: Hast 'ne PN.
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Re: Mitgliederversammlung 2016
Kalinin pn
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Re: Mitgliederversammlung 2016
http://www.niederlausitz-aktuell.de/cottbus/62301/energie-cottbus-fans-wollen-ausserordentliche-mitgliederversammlung-beantragen-fehleranalyse-gefordert.html
Präsidium der TSG Neustrelitz e. V.
Persönliche Übergabe
Antrag an die Mitgliederversammlung der TSG Neustrelitz e. V.
Antragsteller:
Einberufung einer außerordendlichen Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung möge beschließen, das Präsidium zu beauftragen, bis spätestens zum 28.02.2017 eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Begründung:
Die letzte Mitgliederversammlung unseres Vereins fand im März 2013 statt. Neben vielen Regularien, die es entsprechend der Vereinssatzung abzuarbeiten gilt, sind in den Jahren nicht wenige Probleme im Verein entstanden, die von den Mitgliedern im Sinne einer auch in der Zukunft positiven Entwicklung der TSG Neustrelitz e. V. diskutiert werden müssen. Dies würde den Rahmen einer einzigen Mitgliederversammlung jedoch sprengen und die Mitglieder überfordern.
Neustrelitz, den 26.10.2016
Präsidium der TSG Neustrelitz e. V.
Persönliche Übergabe
Antrag an die Mitgliederversammlung der TSG Neustrelitz e. V.
Antragsteller:
Einberufung einer außerordendlichen Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung möge beschließen, das Präsidium zu beauftragen, bis spätestens zum 28.02.2017 eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Begründung:
Die letzte Mitgliederversammlung unseres Vereins fand im März 2013 statt. Neben vielen Regularien, die es entsprechend der Vereinssatzung abzuarbeiten gilt, sind in den Jahren nicht wenige Probleme im Verein entstanden, die von den Mitgliedern im Sinne einer auch in der Zukunft positiven Entwicklung der TSG Neustrelitz e. V. diskutiert werden müssen. Dies würde den Rahmen einer einzigen Mitgliederversammlung jedoch sprengen und die Mitglieder überfordern.
Neustrelitz, den 26.10.2016
Zuletzt von Müritzbulle am So 30 Okt 2016 - 18:03 bearbeitet; insgesamt 2-mal bearbeitet
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Re: Mitgliederversammlung 2016
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Re: Mitgliederversammlung 2016
@ Müritzbulle,
das ist es was ich sehen möchte, Macher, Menschen mit Eiern, die für eine Sache einstehen weiter so, ich für meinen Teil, werde das gute Stück ausdrucken, ausfüllen und der Geschäftsstelle zukommen lassen,
hoffe das viele, sich hier zu Wort gemeldeten ehrlichen Fan`s, genauso denken und handeln werden, damit etwas passiert !!!
das ist es was ich sehen möchte, Macher, Menschen mit Eiern, die für eine Sache einstehen weiter so, ich für meinen Teil, werde das gute Stück ausdrucken, ausfüllen und der Geschäftsstelle zukommen lassen,
hoffe das viele, sich hier zu Wort gemeldeten ehrlichen Fan`s, genauso denken und handeln werden, damit etwas passiert !!!
FreiWild2013- Anzahl der Beiträge : 2581
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Re: Mitgliederversammlung 2016
Das werde ich auch machen. Nur ist das Problem, dass ich es eben erst gelesen habe, als ich wieder bei mir zu Hause ( nahe Stralsund ) angekommen bin. Da sieht es mit der persönlichen Übergabe schlecht aus! Ich werde nämlich erst in 10 bis 14 Tagen wieder in Neustrelitz sein!!
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Re: Mitgliederversammlung 2016
Nochmal die Bitte an die Mitglieder hier, die was tun woll(t)en, Müritzbulle hat immer noch keine weiteren Unterschriften, werdet aktiv...
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Re: Mitgliederversammlung 2016
http://tsg-neustrelitz.de/wordpress/mitgliederversammlung-2016/
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Re: Mitgliederversammlung 2016
Re: Mitgliederversammlung 2016
Beitrag meisi3101 am Mi 26 Okt 2016 - 20:17
Sollte in der Tagesordnung nichts zu den Vorjahren stehen, schlage ich als TOP's vor:
Rechenschaftsbericht 2013
- Entlastung des Vorstands für das Jahr 2013
- Bericht der Kassenprüfer 2013
- Rechenschaftsbericht 2014
- Entlastung des Vorstands für das Jahr 2014
- Bericht der Kassenprüfer 2014
- Rechenschaftsbericht 2015
- Entlastung des Vorstands für das Jahr 2015
- Bericht der Kassenprüfer 2015
- Finanzplan 2016
- Zwischenstand Haushalt/Finanzen 2016
- Wahl/Neuwahl des Präsidiums (sofern erforderlich. da lt. Satzung für 3 Jahre, wann war die letzte Wahl)
- Finanzplan 2017
- Durch wen erfolgt die Kassenprüfung (in Vereinssatzung nicht geregelt)?
Zuletzt von meisi3101 am Mi 26 Okt 2016 - 20:23 bearbeitet, insgesamt 1 mal bearbeitet
Davon steht nichts in der Tagesordnung
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Re: Mitgliederversammlung 2016
Wie wollen wir das denn nun machen mit dem Schreiben?? Kann man das nicht auch per Post schicken?
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Re: Mitgliederversammlung 2016
Das Schreiben wird in leicht modifizierter Form am Sonntag beim Verein persönlich abgegeben. Jeder, der da noch seinen "Willi" runtersetzen möchte, ist herzlich willkommen. Entscheidend wird aber die Unterstützung der Mitglieder in der MV selbst sein.
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Re: Mitgliederversammlung 2016
Für alle, die es noch nicht wissen:
ORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG DER TSG NEUSTRELITZ
am 24. November 2016 um 18:30 Uhr in der Vereinsgaststätte im Stadion.
ORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG DER TSG NEUSTRELITZ
am 24. November 2016 um 18:30 Uhr in der Vereinsgaststätte im Stadion.
meisi3101- Anzahl der Beiträge : 384
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Re: Mitgliederversammlung 2016
Wenn es mir irgendwie möglich ist, bin ich vor Ort, auch wenn ich kein Mitglied bin und Gäste höchstwahrscheinlich keinen Zutritt zur MV haben werden. Ich gehe davon aus, dass die kritisch gesinnten Mitglieder eine überschaubare Zahl nicht überschreiten werden, da kann so ein bisschen moralische Unterstützung von außen bestimmt nicht schaden.
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Re: Mitgliederversammlung 2016
Präsidium der TSG Neustrelitz e. V.
Antrag an die Mitgliederversammlung der TSG Neustrelitz e. V
Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung möge beschließen, das Präsidium zu beauftragen, bis spätestens zum 28.02.2017 eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Begründung:
Die letzte Mitgliederversammlung unseres Vereins fand unseres Wissens Ende Februar, Anfang März 2013 statt. Neben vielen Regularien, die es entsprechend der Vereinssatzung abzuarbeiten gilt, sind in den Jahren nicht wenige Probleme im Verein entstanden, die von den Mitgliedern im Sinne einer im Interesse des Vereins und auch in der Zukunft positiven Entwicklung der TSG Neustrelitz e. V. diskutiert werden müssen. Dies würde den Rahmen einer einzigen Mitgliederversammlung jedoch sprengen und die Mitglieder überfordern.
Die endgültige Tagesordnung für eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann sinnvollerweise erst nach der ordentlichen MV erarbeitet werden, da die Unterzeichner/Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt nicht wissen können, was konkret vor allem in den Tagesordnungspunkten 1 bis 4 am 24.11. bereits abgehandelt wird.
Vorgeschlagen werden unbeschadet davon von den Unterzeichnern/Antragstellern jedoch bereits jetzt folgende TOPs, die Bestandteil von Diskussion und Beschlüssen sein sollten:
- Erweiterung der Satzung um eine Regelung zur Kassenprüfung
- Wahl eines Ältestenrates
- Neuausrichtung der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins (Erhöhung der Wahrnehmbarkeit des Vereins, Gewährleistung von mehr Transparenz)
- Wege zur Erhöhung der Einnahmen des Vereins
- Reaktivierung des Slogans „Meine Stadt - mein Verein - Botschafter des Großkreises MSE " und eine Unterfütterung desselben mit konkreten Maßnahmen bzw. Beschlüssen
Die Unterzeichner/Antragsteller schlagen vor, dass sich eine Arbeitsgruppe - bestehend aus Mitgliedern, Vertretern des Präsidiums sowie der Fanszene – konstituiert, die mit der Erarbeitung der Tagesordnung bzw. Vorbereitung der AOMV beauftragt wird.
Neustrelitz, den 06.11.2016
Die Mitglieder:
Dies ist ein Vorschlag zur Diskussion
Antrag an die Mitgliederversammlung der TSG Neustrelitz e. V
Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung möge beschließen, das Präsidium zu beauftragen, bis spätestens zum 28.02.2017 eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Begründung:
Die letzte Mitgliederversammlung unseres Vereins fand unseres Wissens Ende Februar, Anfang März 2013 statt. Neben vielen Regularien, die es entsprechend der Vereinssatzung abzuarbeiten gilt, sind in den Jahren nicht wenige Probleme im Verein entstanden, die von den Mitgliedern im Sinne einer im Interesse des Vereins und auch in der Zukunft positiven Entwicklung der TSG Neustrelitz e. V. diskutiert werden müssen. Dies würde den Rahmen einer einzigen Mitgliederversammlung jedoch sprengen und die Mitglieder überfordern.
Die endgültige Tagesordnung für eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann sinnvollerweise erst nach der ordentlichen MV erarbeitet werden, da die Unterzeichner/Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt nicht wissen können, was konkret vor allem in den Tagesordnungspunkten 1 bis 4 am 24.11. bereits abgehandelt wird.
Vorgeschlagen werden unbeschadet davon von den Unterzeichnern/Antragstellern jedoch bereits jetzt folgende TOPs, die Bestandteil von Diskussion und Beschlüssen sein sollten:
- Erweiterung der Satzung um eine Regelung zur Kassenprüfung
- Wahl eines Ältestenrates
- Neuausrichtung der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins (Erhöhung der Wahrnehmbarkeit des Vereins, Gewährleistung von mehr Transparenz)
- Wege zur Erhöhung der Einnahmen des Vereins
- Reaktivierung des Slogans „Meine Stadt - mein Verein - Botschafter des Großkreises MSE " und eine Unterfütterung desselben mit konkreten Maßnahmen bzw. Beschlüssen
Die Unterzeichner/Antragsteller schlagen vor, dass sich eine Arbeitsgruppe - bestehend aus Mitgliedern, Vertretern des Präsidiums sowie der Fanszene – konstituiert, die mit der Erarbeitung der Tagesordnung bzw. Vorbereitung der AOMV beauftragt wird.
Neustrelitz, den 06.11.2016
Die Mitglieder:
Dies ist ein Vorschlag zur Diskussion
Zuletzt von Müritzbulle am Sa 5 Nov 2016 - 0:27 bearbeitet; insgesamt 4-mal bearbeitet
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Re: Mitgliederversammlung 2016
Dies ist ein Vorschlag zur Diskussion
Dieser Vorschlag entstand unter Mitwirkung mehrerer Mitglieder des Forums.
Weitere Vorschläge, Änderungen, Streichungen sind erwünscht.
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Re: Mitgliederversammlung 2016
Bezüglich des Antrags einer außerordentlichen MV, ist es denke ich besonders wichtig, dies auf einen Samstag / sehr späten Freitag Abend zu legen (bin der Meinung dieses sollte auf für eine oMV gelten), da viele Mitglieder der TSG so wie z.B. meine Wenigkeit, außerhalb (Bundes- und Europaweit) tätig sind.
Auch dieses dann bitte in den ANtrag schreiben !!!
MfG
Auch dieses dann bitte in den ANtrag schreiben !!!
MfG
FreiWild2013- Anzahl der Beiträge : 2581
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Re: Mitgliederversammlung 2016
meisi3101 schrieb:Das Schreiben wird in leicht modifizierter Form am Sonntag beim Verein persönlich abgegeben. Jeder, der da noch seinen "Willi" runtersetzen möchte, ist herzlich willkommen. Entscheidend wird aber die Unterstützung der Mitglieder in der MV selbst sein.
Bitte nicht "jeder", nur Mitglieder! Es wäre fatal, wenn das Ding wegen eines Formfehlers in die Tonne gekloppt wird. Es muss unbedingt sicher gestellt werden, dass jede geleistete Unterschrift auch tatsächlich von einem Mitglied stammt.
@ Freiwild: Einen Termin, der allen passt, wirst Du nicht finden.
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